top of page
  • AutorenbildCanzlei Schwarz

Schulplatzauslosung in Niedersachsen

Bewerben sich mehr Schüler um einen Platz an einer bestimmten Schule als dies Kapazitäten hat, ist eine Auslosung zulässig. Wie ist in solchen Fällen die Rechtslage?


- Den Schulkindern steht ein Recht auf Teilhabe an den bestehenden Bildungseinrichtungen zu.

Nach § 59 NSchG haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung

stehen. Diese Wahlfreiheit beinhaltet keinen Anspruch auf Beschulung in einer ganz bestimmten

Schule.

- Der Teilhabeanspruch vermittelt auch keinen individuellen Rechtsanspruch auf Erweiterung der

Kapazitäten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 02.10.2019 - OVG 3 S 83.19 -, juris RN 4).

§ 106 NSchG, wonach die Schulträger verpflichtet sind, Schulen zu errichten oder zu erweitern,

wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert, beinhaltet keinen subjektiven Anspruch

der einzelnen Schüler, sondern einen staatlichen Auftrag.

- Für die bestehenden Schulen entscheidet der Schulträger über die jeweilige Zügigkeit und Klassenzahl. Diese Festlegungen ergeben sich oft aus einer Schulbezirkssatzung.

- Aus der Zügigkeit und der Klassenzahl ergibt sich in Verbindung mit der für die Klassenstärke

festgelegt Zahl die Aufnahmekapazität der Schule. Nach einem Runderlass des MK vom 21.03.2019 (SVBl. 2019, 165) beträgt die Schülerhöchstzahl für Grundschulklassen 26.

- Umfasst der Schulbezirk mehrere Grundschulen, besteht für die Eltern Wahlfreiheit im Hinblick auf die Schule, die ihr Kind besuchen soll.

- Infolge der Wahl der Eltern kann es bei einzelnen Schulen zu Kapazitätsüberschreitungen

kommen. In diesen Fällen entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme der Schüler.

- In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass hierbei auch ein Losverfahren angewendet werden

kann (OVG Schleswig, Beschl. vom 12.07.2016 - 9 B 22/16 u. a.).

- Für Ganztagsschulen oder Gesamtschulen ist in § 59 a NSchG ausdrücklich geregelt, dass die

Aufnahme in diese Schulen beschränkt werden kann, soweit die Zahl der Anmeldungen die

Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. In diesem Fall werden die Plätze durch Los vergeben. Das Losverfahren kann dahin abgewandelt werden, dass vorrangig

- Schüler die im Schulbezirk wohnen und

- Geschwisterkinder

- ab Sekundarstufe 1 auch Leistungskriterien

zu berücksichtigen sind.

- Über die Einzelheiten entscheidet nach einem Runderlass des MK vom 01.12.2016 (SVBl. 2016,

705) die Schulleitung. Die Zulassung einer ggf. beschränkten Öffentlichkeit bei der Auslosung ist weder vorgeschrieben noch einklagbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05).

Daraus resultieren Missbrauchsmöglichkeiten.

- Auch wenn kein Anspruch auf Zulassung zu einer bestimmten Schule besteht, hat der Schüler

einen Anspruch auf ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahl (SächsOVG, Beschl. vom 29.09.2014 - 2 B 189/14) unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (VG Hamburg,

Beschl. vom 25.04.2008 - 2 E 554/08). Wird dagegen verstoßen, kann er dies gerichtlich überprüfen lassen.

- Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Losverfahrens oder hinsichtlich

der Modalitäten des Verfahrens oder der ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung, sollte der

Bewerber, der einen ablehnenden Bescheid erhält, dagegen fristgerecht Widerspruch einlegen.

- Dann kann er - ggf. mit anwaltlicher Hilfe - gemäß § 29 VwVfG Akteneinsicht beantragen und die

Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen, soweit die Aktenlage dies ermöglicht. Hier ergeben

sich allerdings Grenzen der Erkenntnismöglichkeit, wenn das Losverfahren unter Ausschluss der

Öffentlichkeit durchgeführt wurde und schulinterne Zeugen nicht vorhanden sind.

- Prüfen lässt sich aber, ob die richtigen Stellen entschieden haben und ob im Hinblick auf mögliche

Bewerber, die vorab einen Schulplatz erhalten haben (z. B. Härtefälle), die zugrunde gelegten Auswahlkriterien sachgerecht waren und richtig angewendet wurden.

- Ergeben sich Anhaltspunkte für Rechtsfehler bei der Entscheidung über die Vorabauswahl, das

Losverfahren oder dessen Durchführung sollte der abgelehnte Bewerber beim zuständigen

Verwaltungsgericht beantragen, den Schulträger zu verpflichten, ihn bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zum Besuch der gewünschten Schule zuzulassen. Eine endgültige Zulassung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich.

Interessante Gerichtsentscheidungen im Hinblick auf das Losverfahren:

- OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 26.10.2018 - OVG 3 S 83.19

Befindet sich im Lostopf ein Bewerber, der die weiteren Voraussetzungen für eine Aufnahme an der Schule nicht erfüllt, so wird dadurch die abstrakte Loschance eines anderen Bewerbers, der die Voraussetzungen erfüllt, gemindert. Da es sich hierbei um eine begünstigende Rechtsposition handelt, kann er eine erneute (gegebenenfalls fiktive) Auslosung beanspruchen. Dabei ist unbeachtlich, ob dem Bewerber, der die Voraussetzungen nicht erfüllt hat, durch das Losverfahren ein Schulplatz zugeteilt wurdeoder nicht.

In einem solchen Verfahren kann sich die Schule auch nicht darauf berufen, dass ihre Kapazität ausgeschöpft sei. Eine Verpflichtung, rechtswidrig übergegangene Bewerber aufzunehmen, kann nur dann nicht durchgesetzt werden, wenn infolge seiner Aufnahme die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule überschritten wird.

- OVG Lüneburg, Beschl. vom 19.12.2007 - 2 ME 601/07

Kommt ein Losverfahren zur Anwendung, ist es zulässig vorab Geschwisterkinder zu berücksichtigen (auch wenn keine Ganztags- oder Gesamtschule nach § 59 NSchG betroffen ist).

- SächsOVG, Beschl. vom 29.09.2014 - 2 B 189/14

Die Schulkapazität reichte nicht aus, alle Bewerber aufzunehmen. Das Auswahlverfahren der Schulleitung sah vor, dass zunächst Geschwisterkinder berücksichtigt und die restlichen Schulplätze im Losverfahren vergeben werden sollten. Dabei wurde ein Kind ausgelost dessen Geschwister sich ebenfalls im Lostopf befand, aber nicht ausgelost wurde. Die Schulleitung berücksichtigte dieses Kind jedoch unter dem Aspekt Geschwisterkind. Infolgedessen kam ein anderes Kind aus dem Lostopf nicht zum Zuge. Das Gericht befand, dass es ausgleichender Maßnahmen bedurft hätte. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb die Schule in erster Instanz verpflichtet, den ersten Nachrücker des Losverfahrens ebenfalls in die Schule aufzunehmen.

bottom of page