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Corona-Verordnung ist zu beachten.

Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 20.11.2020 (Az. 13 MN 516/20) erneut bestätigt. Dabei ging es um die Schließung von Angeboten des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen. Diese sollten - so die Antragsteller - für den Sport- und Trainingsbetrieb von Kindern bis zwölf Jahren möglich bleiben. Das Gericht hielt den Antrag bereits für unzulässig, weil die Antragsteller nicht eine Außervollzugsetzung von Teilen der Verordnung begehrten, sondern deren Modifizierung. Im Übrigen - so das Gericht weiter - sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Eine Abwägung der mit einer teilweisen Aussetzung der Verordnung verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit einerseits und der mit ihrer Aufrechterhaltung verbundenen Nachteile für die Antragsteller andererseits, gehe zu deren Lasten aus. Bereits in früheren Entscheidungen hatte das Gericht verschiedene Verbote und Beschränkungen der Nds. Corona-Verordnung aufrechterhalten. Sie betrafen die Schließung von Fitnessstudios, von Gastronomiebetrieben, von Spielhallen und von Übernachtungsverboten zu touristischen Zwecken.

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