LUFTVERKEHRSRECHT
Das Luftverkehrsrecht ist eine spezielle Materie des Verwaltungsrechts. Seine Besonderheiten ergeben sich daraus, dass es in weiten Teilen überstaatlich geregelt ist. Dazu bestehen sehr differenzierte europäische Verordnungen, die durch nationale Regelungen, wie das Luftverkehrsgesetz, die Luftverkehrsordnung, die Luftverkehrszulassungsordnung, die Verordnung über Luftfahrtpersonal und viele andere deutsche Gesetze und Verordnungen ergänzt wird. Daneben schafft die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) in Gestalt von Acceptable Means of Compliance (AMC) und Guidance Material (GM) ergänzende Regelwerke, welche die in den EU-Verordnungen vorgesehenen Bestimmungen konkretisieren und die vom Luftfahrt-Bundesamt, das in den meisten luftverkehrsrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist, seinen Entscheidungen zugrunde gelegt werden.
Verwaltungsrechtliche Streitfälle betreffen häufig die Lizenzierung von Piloten oder Fragen ihrer Tauglichkeit. Von Behördenentscheidungen betroffen sind auch Prüfer für Luftfahrtgerät, freigabeberechtigtes Personal und Sicherheitspersonal an den Flughäfen. Hinzu kommen Instandhaltungsbetriebe und Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Luftsicherheit sowie reglementierte Beauftragte und bekannte Versender. Auch Luftfahrtunternehmen sind gelegentlich von belastenden Entscheidungen des Luftfahrt-Bundesamtes betroffen, etwa im Falle einer Aussetzung der Betriebsgenehmigung wegen unzureichender finanzieller Ausstattung oder durch Kostenbescheide für Maßnahmen der Luftaufsicht.
Die Rechtsfindung im Bereich des Luftverkehrsrecht stellt besondere Anforderungen, weil die Regelwerke auf diesem Rechtsgebiet fortlaufenden Änderungen und Ergänzungen durch den europäischen Gesetzgeber unterliegen. Das hat zur Folge, dass es kaum Kommentarliteratur gibt, die zur Orientierung herangezogen werden kann. Auch Gesetzesmaterialien, wie sie im deutschen Rechtsraum zur Auslegung von Vorschriften herangezogen werden, gibt es so im europäischen Recht nicht. Zwar werden den EU-Verordnungen Erwägungsgründe vorangestellt, die erkennen lassen, welche Motive und Zielsetzungen den Gesetzgeber zur Verabschiedung des Regelwerks veranlasst haben, doch sind diese als Auslegungshilfe im engeren Sinn nur bedingt geeignet.
Der Inhaber der Kanzlei - selbst Freizeitpilot - war viele Jahre Vorsitzender der erstinstanzlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig, die für sämtliche Verfahren mit Beteiligung des Luftfahrt-Bundesamtes bundesweit allein zuständig ist. Die Canzlei Schwarz verfügt daher über umfangreiche Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet.