top of page

Der Inhaber der Canzlei Schwarz war als Richter / Vorsitzender Richter viele Jahre mit ausländer- und asylrechtlichen Verfahren befasst und verfügt daher über eine breite Erfahrung und profunde Kenntnisse auf diesen Rechtsgebieten. 

AUSLÄNDERRECHT

In Deutschland mit seinen knapp 83 Mio. Einwohnern leben mehr als 21 Mio. Menschen mit Migrationshintergrund, davon etwa die Hälfte mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Die Zahlen variieren, weil jedes Jahr viele von ihnen Deutschland wieder verlassen, während andere neu hinzukommen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Da ist zunächst eine große Gruppe von EU-Ausländern, die hier leben und arbeiten. Daneben gibt es auch viele Nichteuropäer. Bei ihnen handelt es sich zum Teil um Studenten, die sich nur für einen begrenzten Zeitraum im Land aufhalten, um einen Berufsabschluss zu erlangen, qualifizierte ausländische Fachkräfte, die hier in den verschiedensten Bereichen tätig sind, oder auch Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen oder Ausländern, die sich im Wege des Familiennachzugs hier niedergelassen haben. Hinzu kommen Menschen aus außereuropäischen Ländern, die ihre Heimat aus existenzieller Not oder wegen bedrückender Armut verlassen haben, oder weil sie politisch verfolgt wurden.

 

Für fast alle, die als Ausländer in Deutschland leben, stellen sich mannigfaltige Rechtsfragen, die sich oft nur nach einer vertieften Befassung mit den individuellen Umständen ihres Einzelfalles rechtssicher beantworten lassen. Häufige Fragen betreffen die Erteilung und Verlängerung oder Umwandlung von Aufenthaltstiteln, die Familienzusammenführung oder Besonderheiten im Zusammenhang mit deutsch-ausländischen Ehen und die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen. Nachdem sie sich entschieden haben, dauerhaft in Deutschland zu leben, möchten viele Ausländer von der Möglichkeit einer Einbürgerung Gebrauch machen und deutsche Staatsangehörige werden. Denn mit einem deutschen Pass kann man ohne ein Visum beantragen zu müssen in 191 Länder dieser Erde reisen.

 

Viele Regelungen zu ausländerrechtlichen Fragen enthalten das Aufenthaltsgesetz, das Freizügigkeitsgesetz/EU, das Staatsangehörigkeitsgesetz sowie diverse europäische Verordnungen und Richtlinien. Allerdings sind die einschlägigen Bestimmungen sehr differenziert und für Ausländer, die sich informieren möchten, unübersichtlich. Hinzu kommt, dass viele für Ausländer relevante Vorschriften häufigen Änderungen unterliegen. Um den Überblick auf dem Gebiet des Ausländerrechts zu behalten und bei Bedarf die notwendigen und richtigen Schritte für einen rechtskonformen Aufenthalt zu gewährleisten, ist eine anwaltliche Beratung und Unterstützung dringend zu empfehlen.

ASYLRECHT

In Deutschland ist das Recht auf Asyl im Grundgesetz verankert. Es steht in der Europäischen Union jedem politisch verfolgten Ausländer zu, der in seiner Heimat keine sichere Zuflucht findet. Nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Das wird allerdings dahin eingeschränkt, dass Asyl nicht erhält, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem sog. sicheren Drittstaat einreist, weil er dort bereits vor Verfolgung sicher war. Darauf beruht die sog. Dublin-Verordnung, die bestimmt, dass ein politisch Verfolgter seinen Antrag auf Schutz in dem EU-Land stellen muss, das er auf seiner Flucht als erstes erreicht. Wer dann aus einen anderen EU Mitgliedstaat nach Deutschland weiterreist, muss damit rechnen, dass sich die deutschen Behörden für unzuständig erklären und den Asylantrag deshalb als unzulässig ablehnen. Der Ausländer wird dann, wenn er nicht freiwillig in den zuständigen EU Mitgliedstaat zurückkehrt, nach dorthin abgeschoben. Soweit die Theorie.

 

Die Praxis sieht aus verschiedenen Gründen oft anders aus. So gibt es EU Mitgliedstaaten, die zwar zuständig wären, bei denen aber die Unterbringung von Flüchtlingen und/oder das Anerkennungsverfahren nicht den geforderten Standards entspricht und in die dann nach Deutschland weitergereiste Flüchtlinge doch nicht zurückgeschoben werden. In solchen Fällen, die nicht selten sind, macht Deutschland dann von seinem sog. Selbsteintrittsrecht Gebrauch. Es kann auch sein, dass sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland bei einem Flüchtling, der aus einem anderen EU Mitgliedstaat weitergereist ist, daraus ergibt, dass nahe Verwandte bereits hier im Anerkennungsverfahren sind. Eine schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit kann ebenfalls zu einem Abschiebungshindernis führen.

Da Deutschland von EU Mitgliedsstaaten und sicheren Drittstaaten umgeben ist, kann hier Asyl nur derjenige erhalten, der auf dem Luft- oder Seeweg aus einem Drittstaat einreist. Alle anderen, die auf dem Landweg eingereist sind, können aber eine gleichwertige Flüchtlingsanerkennung erhalten. Die Regelungen dazu enthält das deutsche Asylgesetz, das durch europäische Vorschriften ergänzt wird. Auch wer nicht politisch verfolgt ist, kann, wenn ihm im Heimatland eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit droht und es ihm nicht möglich ist, in der Heimat Schutz zu erhalten, zumindest als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt werden. Hierunter fällt zum Beispiel eine drohende Gefahr der sog. Blutrache oder die fehlende Möglichkeit der Sicherung existenzieller Grundbedürfnisse im Heimatland. 

Wer als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wird, erhält in Deutschland eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach einiger Zeit in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden kann. Auch Ausländer, die nicht anerkannt sind, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote wird grundsätzlich im Rahmen des Asylverfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft. Außerhalb des Asylverfahren sind für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig. Hierunter fallen z. B. Fälle, bei denen ein erkrankter Ausländer in seiner Heimat keine ausreichende Behandlung erhält und deshalb im Falle seiner Abschiebung eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Das muss dann durch ausführliche ärztliche Atteste nachgewiesen werden.

Derjenige, der weder eine Anerkennung erhält noch ein Abschiebungsverbot geltend machen kann, muss Deutschland wieder verlassen. Er erhält eine sog. Grenzübertrittsbescheinigung, die er bei der Ausreise abgibt, sodass die Behörden von seiner Ausreise erfahren. Außerdem wird in der Regel ein befristetes Wiedereinreiseverbot ausgesprochen, wenn der Betroffene nicht freiwillig ausreist und abgeschoben werden muss. Allerdings setzt die Abschiebung voraus, dass der Ausländer im Besitz eines gültigen Passes oder zumindest eines sog. laissez passer, eines vom Heimatland ausgestellten befristeten Reisedokuments, ist. Andernfalls kann er in der Regel nicht abgeschoben werden und erhält eine befristete Duldung. Ob dann später doch noch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zumindest muss sich der Ausländerin diesen Fällen ausreichend bemühen, Reisepapiere zu erlangen. Tut er das nicht, verbleibt er im Duldungsstatus. 

Ob ein Ausländer im Asylverfahren anerkannt wird oder Abschiebungsverbote festgestellt werden, hängt wesentlich davon ab, was er bei seiner Anhörung im Verfahren vor dem Bundesamt vorträgt. Hier können sowohl unbedachte Formulierungen, als auch das Auslassen relevanter Details zu einer ablehnenden Entscheidung führen. Hat das Bundesamt einen Antrag erst einmal abgelehnt, ist es oft schwierig, im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit neuem oder ergänzendem Vortrag zum Erfolg zu gelangen, weil der Eindruck entstehen kann, dass der nachgeschobene Vortrag nur auf prozesstaktischen Erwägungen beruht und nicht der Wahrheit entspricht. Da Asylsuchende oft nicht im Besitz eindeutiger Beweismittel sind, genügt es für eine Anerkennung, die Fluchtgründe für eine politische oder anderweitige Verfolgung glaubhaft zu machen. Daher ist es wichtig, im Verfahren nicht den Eindruck zu vermitteln, die Unwahrheit zu sagen. Es ist zu empfehlen, schon vor der Anhörung beim Bundesamt anwaltlichen Rat einzuholen, um im Anerkennungsverfahren das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

bottom of page